Auf einen Blick
- Maßnahmenwert: 100 KBE/100 ml (technischer Maßnahmenwert, Anlage 3 Teil II TrinkwV)
- Prüfintervall: jährlich bei öffentlicher Abgabe, alle 3 Jahre bei gewerblicher, nicht öffentlicher Abgabe (typischer Fall: Vermietung von Wohnraum) (§ 31 TrinkwV)
- Rechtsgrundlage: Untersuchungspflicht nach § 31 TrinkwV 2023
- Probenahme: nur durch zugelassene, für Legionella akkreditierte Untersuchungsstelle; der Auftrag muss die Probenahme einschließen (§§ 39, 40 TrinkwV)
- Aufbewahrung: Untersuchungsergebnisse mindestens 10 Jahre (§ 44 TrinkwV)
Was eine Legionellenprüfung ist
Geprüft wird nicht ein Wasserhahn, sondern das ganze Haus. Das Labor nimmt Wasser an mehreren Stellen: direkt am Warmwasserspeicher, dort wo das warme Wasser herauskommt, an der Rückleitung, die es im Kreis führt, und an Hähnen, die weit vom Speicher entfernt liegen, meistens Duschen.
Deshalb beweist eine einzelne Probe aus der Küche nichts. Erst mehrere Stellen zusammen zeigen, ob das Problem im ganzen Haus sitzt oder nur in einem Strang.
Am Ende steht für jede Stelle eine Zahl. Sie sagt, wie viele Legionellen im Wasser waren, gemessen in koloniebildenden Einheiten je 100 Milliliter. Ab 100 davon müssen Sie handeln. Was genau, steht unter Was tun bei Legionellen im Trinkwasser.
Wer ist überhaupt untersuchungspflichtig?
Die Pflicht greift, wenn vier Bedingungen zusammentreffen: Trinkwasser, das gewerblich oder öffentlich abgegeben wird, eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung (Speicher über 400 Liter oder mehr als 3 Liter Inhalt in einer Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle), Entnahmestellen mit Vernebelung wie Duschen, und eine Anlage, die nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus steht. Auf Hotels, Kliniken und Pflegeheime trifft in aller Regel alles vier zu.
Welche Intervalle gelten für die Legionellenprüfung?
| Einrichtung | Regelintervall | Hinweis |
|---|---|---|
| Hotel, Beherbergung | jährlich | öffentliche Abgabe |
| Krankenhaus, Klinik | jährlich | öffentliche Abgabe, erhöhtes Infektionsrisiko |
| Pflege- und Senioreneinrichtung | jährlich | öffentliche Abgabe, erhöhtes Infektionsrisiko |
| Vermietung von Wohnraum | alle 3 Jahre | rein gewerbliche Abgabe |
| Nach 3 Jahren ohne Beanstandung | Verlängerung möglich | Entscheidung des Gesundheitsamts |
| Nach Maßnahmenwert-Überschreitung | nach Anordnung | Gesundheitsamt legt fest |
Die Intervalle sind Regelfälle. Nach drei Jahren ohne Beanstandung kann das Gesundheitsamt das jährliche Intervall verlängern, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Verlängerung gilt nicht für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und andere Einrichtungen mit Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko (§ 31 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV); dort bleibt es beim jährlichen Intervall. Nach einer Überschreitung, einer Sanierung oder einer längeren Betriebsunterbrechung ordnet es dagegen zusätzliche Nachuntersuchungen an.
Wovon die Kosten abhängen
Seriös kann Ihnen niemand einen Preis nennen, ohne Ihr Haus zu kennen. Woran es liegt, ist aber kein Geheimnis. Drei Dinge entscheiden fast alles.
Wie viele Proben Ihr Haus braucht. Das hängt an den Leitungen, nicht am Labor: Ein Haus mit zwei Strängen ist ein anderer Auftrag als eines mit zwölf. Wer viele Proben braucht, zahlt mehr, und daran lässt sich nichts drehen.
Ob die Probenahme mit drin ist. Das Labor darf die Proben nicht nur auswerten, es muss sie auch selbst nehmen. Ein Angebot, das allein die Auswertung enthält, ist billiger, weil es weniger enthält. Fragen Sie danach, bevor Sie zwei Angebote nebeneinanderlegen.
Wie oft es wiederkommt. Hotels, Kliniken und Pflegeheime prüfen jedes Jahr, vermietete Wohnungen alle drei Jahre. Über zehn Jahre sind das zehn Untersuchungen statt drei oder vier. Diese Rechnung wiegt am Ende meist schwerer als der Preis einer einzelnen Probe.
So kommen Sie an Ihre Zahl. Für ein belastbares Angebot muss das Labor wissen, wie Ihr Haus gebaut ist: wie viele Steigleitungen es gibt, ob es eine Zirkulation gibt, wie viele Wohnungen oder Zimmer daran hängen. Wer das zusammenhat, bekommt einen Preis statt einer Spanne.
Was passiert bei Überschreitung des Maßnahmenwerts?
Der technische Maßnahmenwert liegt bei 100 KBE/100 ml. Wird er erreicht oder überschritten, müssen Sie das unverzüglich beim Gesundheitsamt anzeigen, eine Risikoabschätzung (früher Gefährdungsanalyse) durch einen Fachkundigen veranlassen und Maßnahmen umsetzen (§ 51 TrinkwV). Die Anzeige entfällt nur, wenn Ihnen ein Nachweis darüber vorliegt, dass die zugelassene Untersuchungsstelle sie bereits erstattet hat (§ 51 Absatz 1 Nummer 1 TrinkwV). Ab 10.000 KBE/100 ml gilt Gefahr im Verzug: dann sind sofortige Maßnahmen bis hin zum Duschverbot möglich. Was nach einem Befund in welcher Reihenfolge zu tun ist, steht Schritt für Schritt in einem eigenen Beitrag.
Wie ein Befund einzuordnen ist, hängt von der gemessenen Konzentration ab. Die folgende Einstufung fasst zusammen, welcher Handlungsbedarf ab welchem Wert entsteht:
Maßnahmenwert eingehalten. Gesetzlich sind keine weiteren Maßnahmen vorgeschrieben.
Maßnahmenwert erreicht oder überschritten: Anzeige ans Gesundheitsamt, Risikoabschätzung und Nachuntersuchung erforderlich.
Umgehende Risikoabschätzung und die Maßnahmen, die sich daraus ergeben. Eine Nutzungseinschränkung ist zu prüfen.
Gefahr im Verzug: sofortige Maßnahmen bis hin zum Duschverbot.
Der Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml steht in der Trinkwasserverordnung (Anlage 3 Teil II), die Pflichten daraus in § 31 und § 51 TrinkwV. Die Werte 1.000 und 10.000 KBE/100 ml stammen aus DVGW W 551 und sind in der Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 14.01.2021 zusammengeführt. Eigene Darstellung.
Was die Prüfung nicht ersetzt
Eine Beprobung ist eine Momentaufnahme: Sie zeigt den Tag, an dem das Wasser gezogen wurde, und sonst nichts. Ob in den Monaten davor und danach regelmäßig Wasser ausgetauscht wurde, sagt sie nicht. Genau das verlangt die Regelmäßigkeit der Spülung, und genau das müssen Sie bei einer Prüfung belegen können.
Wie lange und wie oft gespült werden muss