Auf einen Blick
- Maßnahmenwert: 100 KBE/100 ml (technischer Maßnahmenwert, Anlage 3 Teil II TrinkwV)
- Prüfintervall: jährlich bei öffentlicher Abgabe, alle 3 Jahre bei gewerblicher Vermietung von Wohnraum (§ 31 TrinkwV)
- Rechtsgrundlage: Untersuchungspflicht nach § 31 TrinkwV 2023
- Probenahme: nur durch zugelassene, für Legionella akkreditierte Untersuchungsstelle (§ 39 TrinkwV)
- Aufbewahrung: Untersuchungsergebnisse mindestens 10 Jahre (§ 44 TrinkwV)
Wer ist überhaupt untersuchungspflichtig?
Die Pflicht greift, wenn drei Bedingungen zusammentreffen: eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung (Speicher über 400 Liter oder mehr als 3 Liter Inhalt in einer Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle), Entnahmestellen mit Vernebelung wie Duschen, und Trinkwasser, das gewerblich oder öffentlich abgegeben wird. Auf Hotels, Kliniken und Pflegeheime trifft in aller Regel alles drei zu.
Welche Intervalle gelten für die Legionellenprüfung?
| Einrichtung | Regelintervall | Hinweis |
|---|---|---|
| Hotel, Beherbergung | jährlich | öffentliche Abgabe |
| Krankenhaus, Klinik | jährlich | erhöhtes Infektionsrisiko |
| Pflege- und Senioreneinrichtung | jährlich | öffentliche Abgabe |
| Vermietung von Wohnraum | alle 3 Jahre | rein gewerbliche Abgabe |
| Nach 3 Jahren ohne Beanstandung | Verlängerung möglich | auf Antrag beim Gesundheitsamt |
| Nach Maßnahmenwert-Überschreitung | nach Anordnung | Gesundheitsamt legt fest |
Die Intervalle sind Regelfälle. Nach drei aufeinanderfolgenden Jahren ohne Beanstandung kann das Gesundheitsamt das jährliche Intervall auf bis zu drei Jahre verlängern. Nach einer Überschreitung, einer Sanierung oder einer längeren Betriebsunterbrechung ordnet es dagegen zusätzliche Nachuntersuchungen an.
Was passiert bei Überschreitung des Maßnahmenwerts?
Der technische Maßnahmenwert liegt bei 100 KBE/100 ml. Wird er überschritten, müssen Sie das unverzüglich beim Gesundheitsamt anzeigen, eine Gefährdungsanalyse durch einen Fachkundigen veranlassen und Maßnahmen umsetzen. Ab 10.000 KBE/100 ml gilt Gefahr im Verzug: dann sind sofortige Maßnahmen bis hin zum Duschverbot möglich.
Wie ein Befund einzuordnen ist, hängt von der gemessenen Konzentration ab. Die folgende Einstufung fasst zusammen, welcher Handlungsbedarf ab welchem Wert entsteht:
Maßnahmenwert eingehalten. Gesetzlich sind keine weiteren Maßnahmen vorgeschrieben.
Maßnahmenwert überschritten: Anzeige ans Gesundheitsamt, Gefährdungsanalyse und Nachuntersuchung erforderlich.
Umgehende Gefährdungsanalyse und Sanierung. Eine Nutzungseinschränkung ist zu prüfen.
Gefahr im Verzug: sofortige Maßnahmen bis hin zum Duschverbot.
Einstufung nach Umweltbundesamt (UBA), Empfehlung zur systemischen Untersuchung auf Legionellen, und Trinkwasserverordnung (§ 31 TrinkwV). Eigene Darstellung.
Was die Prüfung nicht ersetzt
Eine Beprobung ist eine Momentaufnahme an wenigen Entnahmestellen. Sie sagt nichts darüber aus, ob in der Zwischenzeit regelmäßig Wasser ausgetauscht wurde. Genau das verlangt die Regelmäßigkeit der Spülung, und genau das müssen Sie bei einer Prüfung belegen können.
Wie lange und wie oft gespült werden muss