Was tun bei Legionellen im Trinkwasser?
Der Laborbericht liegt auf dem Tisch, irgendwo darin steht eine Zahl, und die ist höher, als sie sein darf. Der erste Reflex ist fast immer, sofort etwas zu reparieren: Anlage hochfahren, Fachbetrieb anrufen. Verständlich. Und trotzdem die falsche Reihenfolge.
Legionellen im Trinkwasser: was der Befund bedeutet
Die Zahl im Bericht ist keine Schulnote, sie ist eine Weiche. Unter 100 KBE je 100 Milliliter ist der technische Maßnahmenwert eingehalten, und gesetzlich ist damit nichts weiter vorgeschrieben. Ab 100 hängen Pflichten an dieser Zahl, und zwar schon bei genau 100, nicht erst bei 101.
Wie viel Sie tun müssen, hängt davon ab, wie hoch der Wert ist.
Maßnahmenwert eingehalten
Gesetzlich ist nichts weiter vorgeschrieben.
Maßnahmenwert erreicht
Sie zeigen an, lassen eine Risikoabschätzung erstellen und danach nachuntersuchen.
Weitergehende Untersuchung umgehend
Ob und wie weit saniert werden muss, ergibt sich aus deren Ergebnis. Und ob die Nutzung eingeschränkt wird, müssen Sie prüfen.
Gefahrenwert
Gefahrenabwehr ist unverzüglich fällig, nicht optional. Das Gesundheitsamt kann dafür Maßnahmen bis hin zum Duschverbot anordnen.
Der Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml steht in der Trinkwasserverordnung (Anlage 3 Teil II); die Pflichten daraus in § 51 TrinkwV. Die Werte 1.000 und 10.000 KBE/100 ml stammen aus DVGW W 551 und sind in der Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 14.01.2021 zusammengeführt. Eigene Darstellung.
Ein Befund im Wasser und eine Erkrankung sind zwei verschiedene Fragen. Der Maßnahmenwert ist ein Urteil über Ihre Anlage. Wie eine Infektion verläuft und woran sie zu erkennen ist, steht bei Legionellen: Symptome und Infektion. Bei einem konkreten Verdacht führt der Weg zum Arzt, und dort gehört er auch hin.
Die Reihenfolge
Fünf Schritte nach dem Befund
Schritt 1: die Anzeige ans Gesundheitsamt
Die Anzeige steht am Anfang dieser Kette, nicht an ihrem Ende. Wer wartet, bis der Fachbetrieb einen Sanierungsvorschlag geschrieben hat, hat seine Pflicht schon verletzt, auch wenn am Ende alles sauber saniert wird. Ursachenklärung und Risikoabschätzung sind unverzüglich fällig, ganz unabhängig davon, wer die Anzeige erstattet hat. Das Gesetz verlangt die Anzeige unverzüglich, sobald der Wert erreicht ist (§ 51 TrinkwV).
Dabei laufen zwei Meldungen parallel. Die zugelassene Untersuchungsstelle meldet eine Überschreitung von sich aus an das Gesundheitsamt (§ 53 TrinkwV), sodass die Behörde den Befund womöglich zeitgleich mit Ihnen auf dem Tisch hat.
Ihre eigene Anzeigepflicht entfällt dadurch aber nur, wenn Ihnen ein Nachweis über diese Anzeige vorliegt (§ 51 Absatz 1 Nummer 1 TrinkwV). Eine Vermutung genügt nicht. Solange Sie den Nachweis nicht in der Hand halten, zeigen Sie selbst an, und es macht einen großen Unterschied, ob das Amt von Ihnen hört oder ob es Sie anruft. Halten Sie außerdem fest, wann Sie die Überschreitung gemeldet haben: Bei einer späteren Kontrolle ist dieses Datum der einzige Beleg dafür, dass unverzüglich auch wirklich unverzüglich war.
Schritt 2: Ursache klären und Risikoabschätzung
Das Gesundheitsamt will nicht nur wissen, dass Sie einen Befund haben. Es will wissen, warum er in dieser Anlage entstehen konnte, und das beantwortet ein Fachkundiger, den Sie beauftragen müssen.
Am Schreibtisch geht das nicht. Zur Ursachensuche gehört eine Ortsbesichtigung: jemand läuft durch das Haus und sieht sich die Anlage an, gerade die Stränge und Entnahmestellen, an denen wochenlang niemand duscht. Warum ausgerechnet dort etwas wächst, steht im Überblick dazu, warum die Anlage Legionellen wachsen lässt. Am Ende steht die Risikoabschätzung, schriftlich, und sie ist die Grundlage für alles, was danach angeordnet wird.
Schritt 3: Maßnahmen, und wann die Dusche gesperrt wird
Was jetzt zu tun ist, ergibt sich aus der Risikoabschätzung, und es zielt auf die Ursache. Endständige Filter an den Duschen können das Risiko für Gäste und Bewohner senken, solange die Sanierung läuft, sie beseitigen die Ursache aber nicht.
Die Frage, die Betreiber an dieser Stelle wirklich umtreibt, ist eine andere: muss die Dusche zu? Zwischen 1.000 und 10.000 KBE/100 ml ist eine Nutzungseinschränkung zu prüfen, und diese Prüfung nimmt Ihnen niemand ab. Ob im Einzelfall weiter geduscht werden darf, hängt an der Anlage und an der Einrichtung. Die Abwägung dahinter steht bei der Dusche als kritischem Punkt.
Entschieden wird das nicht am Empfang, sondern mit dem Gesundheitsamt. Wer den Befund früh angezeigt hat, sitzt in diesem Gespräch deutlich besser da als jemand, dessen Anlage die Behörde vor ihm kannte.
Schritt 4: die Betroffenen informieren
Diesen Schritt übersehen fast alle, und als einziger richtet er sich an die Menschen im Haus.
Er greift nicht automatisch mit dem Befund. Erst wenn das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anordnet, entsteht die Pflicht, und dann gilt sie unverzüglich, nach einer Erörterung mit dem Amt (§ 52 TrinkwV).
Dann reicht „es gab einen Befund“ nicht. Die Betroffenen müssen erfahren, worin das Risiko besteht und woher es kommt, welche Maßnahmen laufen und vor allem, was sie gerade nicht benutzen dürfen. Dazu kommt der praktische Teil, und der wichtigste Satz darin lautet: Stagnationswasser nicht trinken. Besonders gefährdete Gruppen sprechen Sie eigens an und sagen ihnen, wie sie sich selbst schützen können.
Und es gibt eine zweite Mitteilung: Wenn die Gefahr nachweislich vorüber ist, müssen dieselben Menschen auch das erfahren, und dass der Normalbetrieb wieder läuft. Ein Aushang, der monatelang hängen bleibt, erfüllt die Pflicht nicht. Er verlängert nur den Schaden.
Schritt 5: die Nachuntersuchung
Saniert und bewiesen sind zwei verschiedene Zustände. Nach einer Überschreitung und nach einer Sanierung ordnet das Gesundheitsamt eine Nachuntersuchung an, und erst deren Ergebnis zeigt, ob die Maßnahme gewirkt hat.
Auch diese Probe nimmt eine zugelassene Untersuchungsstelle, genau wie die erste. Wann und in welchem Umfang nachuntersucht wird, legt die Behörde fest, und sie kann für Ihr Haus zusätzlich das reguläre Prüfintervall verkürzen. Wie oft ohne Befund geprüft werden muss und wer überhaupt untersuchungspflichtig ist, steht in der Übersicht zur Legionellenprüfung.
Das Ergebnis der Nachuntersuchung gehört in dieselbe Akte wie der ursprüngliche Befund. Zusammen ergeben die beiden Zahlen die Geschichte, die Sie bei der nächsten Kontrolle erzählen müssen, und die erzählt sich leichter, wenn sie vollständig ist.
Ein Befund verschwindet also nicht dadurch, dass etwas repariert wurde. Er verschwindet, wenn eine neue Probe das belegt.
Damit es nicht wieder passiert
Ein Befund entsteht selten dort, wo viel los ist. Er entsteht in den ruhigen Ecken der Installation: im Zimmer, das seit drei Wochen niemand gebucht hat, im Flügel, der über den Winter zu war, in der Dusche, die zwischen zwei Belegungen einfach steht. Wo Wasser lange steht, wird aus einer sauberen Anlage über Wochen eine belastete.
Deshalb ist der regelmäßige Wasseraustausch die Maßnahme, die nach der Sanierung dauerhaft trägt. Wie lange und wie oft gespült werden muss, steht in der Hygienespülung im Trinkwasser; alle 72 Stunden: ab wann die Frist zählt ist die Frage davor.
Aqvior übernimmt diesen Schritt an der Dusche, weil dort die Gefahr am größten ist, und protokolliert jede Spülung automatisch, während Waschbecken und Küchenarmaturen ihre eigene Routine behalten. Was das für die Trinkwasserhygiene im Hotel bedeutet, steht dort ausführlich.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, den Befund anzuzeigen?
Es gibt keine Frist in Stunden oder Tagen. Die Trinkwasserverordnung verlangt die Anzeige unverzüglich, und das ist strenger als ein fester Termin: Sie müssen ohne schuldhaftes Zögern handeln, sobald Sie den Wert kennen. Wer im Netz eine Zahl wie 72 Stunden findet, sollte wissen, dass weder § 51 noch § 52 TrinkwV eine solche Frist enthält.
Das Labor hat schon ans Gesundheitsamt gemeldet. Muss ich trotzdem anzeigen?
Nur so lange, wie Ihnen kein Nachweis über diese Meldung vorliegt. Das Gesetz formuliert Ihre Anzeigepflicht ausdrücklich mit einer Bedingung: anzuzeigen ist, „sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige … durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist“ (§ 51 Absatz 1 Nummer 1 TrinkwV). Eine Vermutung reicht dafür nicht. Fordern Sie den Nachweis bei der Untersuchungsstelle an, und bis er vorliegt, zeigen Sie selbst an.
Der Wert stammt aus einer einzelnen Probe. Muss ich trotzdem handeln?
Ja. Die Pflichten hängen daran, dass der Maßnahmenwert erreicht ist, nicht daran, an wie vielen Stellen. Ob nur ein Strang betroffen ist oder die ganze Anlage, klärt anschließend die Ursachenuntersuchung, und danach richtet sich der Umfang der Sanierung.
Bedeutet ein Legionellenbefund, dass jemand krank geworden ist?
Nein. Der Maßnahmenwert ist ein technischer Wert für die Anlage und keine Aussage über einen einzelnen Menschen. Er zeigt, dass die Installation das Wachstum von Legionellen begünstigt, und genau deshalb handeln Sie, bevor daraus ein gesundheitliches Problem wird.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit (2023): Trinkwasserverordnung (TrinkwV) – § 51 Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.
- Bundesministerium für Gesundheit (2023): TrinkwV – § 52 Information der Verbraucher bei Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstwerten, Anforderungen, Parameterwerten oder Erreichen des technischen Maßnahmenwerts
- Bundesministerium für Gesundheit (2023): TrinkwV – § 53 Anzeigepflicht und Meldepflicht der zugelassenen Untersuchungsstelle in Bezug auf Legionella spec.
- Bundesministerium für Gesundheit (2023): TrinkwV – § 40 Zugelassene Untersuchungsstellen
- Bundesministerium für Gesundheit (2023): Trinkwasserverordnung (TrinkwV), Anlage 3 Teil II – technischer Maßnahmenwert für Legionella spec.
- Umweltbundesamt (2021): Aktualisierung der Empfehlung von 2006 „Periodische Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation“, Stand 14.01.2021
Die Dusche planmäßig spülen, ohne dass jemand daran denken muss
Aqvior spült die Dusche automatisch und dokumentiert jede Spülung lückenlos.
Retrofit ohne Badsanierung · Selbstversorgend · Lückenlos dokumentiert
Auf dem Laufenden bleiben, ohne danach zu suchen
Einmal im Monat: was wir zur Trinkwasserhygiene veröffentlicht haben und woran wir bei Aqvior gerade arbeiten.
Danke. Bitte bestätigen Sie Ihre E-Mail-Adresse.
Die Inhalte dieses Artikels dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine rechtliche, technische oder gesundheitliche Beratung im Einzelfall. Angaben zu Legionellen und damit verbundenen Gesundheitsrisiken sind allgemeiner Natur und stellen weder eine medizinische Beratung noch eine Bewertung einer konkreten Trinkwasseranlage dar. Für die Umsetzung in Ihrem Betrieb sollten Sie die konkrete Situation mit dem zuständigen Gesundheitsamt abstimmen. Dieser Artikel enthält Links zu Produkten von Aqvior.